Satzung



Satzung „Kulturdenkmal Ofterdinger Mühle“

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Kulturdenkmal Ofterdinger Mühle e.V.“ Er hat seinen Sitz in Ofterdingen und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Denkmalpflege sowie die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Unterstützung denkmalpflegerischer Aktivitäten der Eigentümer durch
Organisation von Beratung und Sponsoren
b) die Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Öffentlichkeit einschließlich Öffentlichkeitsarbeit, Bereitstellung von Informationsmaterial, Führungen, Organisation eines Schaubetriebes mit Fachkraft, Organisation eines Rahmenprogramms wie Lesungen und Kleinkunst
c) die Förderung der historisch-wissenschaftlichen Erforschung der Ofterdinger Mühle und Operationalisierung der Veröffentlichung entsprechender Publikationen einschließlich der Mittel hierfür

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des
Vereins werden.

Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Entscheidung des Vorstandes erworben. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags entscheidet auf Antrag die nächste Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt muss schriftlich erfolgen.

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht entrichtet, oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt hat. Über einen Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Beitrag

Jedes Mitglied hat einen Mindestjahresbeitrag zu leisten. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, spätestens im zweiten Viertel des Kalenderjahres einzuberufen.

Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher eingeladen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe von Gründen beantragen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Den Vorsitz führt eines der gleichberechtigten Vortandsmitglieder oder ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied.

Die Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Wahlen werden geheim durchgeführt. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beschluss über die Wahl der gleichberechtigten Vorstandsmitglieder, des/r Schriftführers/in und des/r Kassierers/in.
b) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts.
c) Entlastung des Vorstandes.
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. e) Wahl von zwei Kassenprüfern.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden und Kassierers/in. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Trägervereins. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand ein Ersatzvorstandsmitglied für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Das Ersatzvorstandsmitglied muß auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich, mit Ausnahme von Personalangelegenheiten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen- mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaigen Änderungsverlangen zu dieser Satzung durch das zuständige Registergericht oder Finanzamt nachzukommen.

§ 9 Protokoll

Die/der Schriftführer/in hat von jeder Sitzung und Versammlung ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird. Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und gemeinsam von dem Schriftführer/der Schriftführerin und einem der gleichberechtigten Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Denkmalpflege.